Verhinderungs·pflege

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Die Verhinderungs·pflege ist eine Leistung der Pflege·versicherung. Sie muss sowohl von der gesetzlichen als auch von der privaten Pflege·versicherung erbracht werden, wenn die Voraus·setzungen gegeben sind. Die genaue Bezeichnung der Vorschrift lautet: »Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege·person«. Geregelt ist die Leistung in Paragraph 39 des elften Sozial·gesetz·buches, kurz: § 39 SGB XI. 

Kann eine Pflege·person die Pflege nicht leisten, zum Beispiel wegen eines Urlaubs, weil sie erkrankt ist oder aus anderen Gründen, übernimmt die Pflege·kasse die Kosten für die Ersatz·pflege für bis zu 6 Wochen pro Kalender·jahr. Voraus·setzung ist, dass der/die Pflege·bedürftige bereits ein halbes Jahr Pflege·geld aus der Pflege·versicherung erhalten hat. Verhinderungs·pflege kann auch stunden·weise in Anspruch genommen werden. Allerdings empfiehlt es sich, dies im Vorfeld mit der Pflege·kasse zu klären.

Als zugelassener Pflege·dienst übernehmen wir auf Wunsch die Verhinderungs·pflege der/des Pflege·bedürftigen. Wählen Sie aus unserem umfassenden Leistungs·angebot einfach die passenden Bausteine aus, damit Ihr Pflege·bedarf vollständig gedeckt ist.

Ein Antrag auf Verhinderungs·pflege muss bei der Pflege·kasse gestellt werden. Die Aufwendungen der Pflege·kassen können sich auf bis zu 2.418 Euro pro Kalender·jahr belaufen.

Wichtig: Während der Verhinderungs·pflege wird für bis zu vier Wochen je Kalender·jahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflege·geldes weiter ausgezahlt.